§ 12 MING

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2018

4. Strafbestimmungen und Vollzug

Strafbestimmungen

§ 12.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  2. 2. einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandeln;
  3. 3. entgegen § 8 Abs. 5, erster. Satz eine Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt;
  4. 4. entgegen § 8 Abs. 5, zweiter. Satz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40187098

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