§ 12 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 12.

Zur Vorbereitung einer Leistung kann ein Leistungsgegenstand jederzeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 in der Art mit Bescheid angefordert werden, daß der Zeitpunkt, in dem der Leistungsgegenstand zu übergeben ist, einer gesonderten Bestimmung vorbehalten bleibt. Dieser Bescheid, für den im übrigen § 11 sinngemäß gilt, ist als Bereitstellungsbescheid zu bezeichnen. Die Bestimmung des Zeitpunktes hat mittels gesonderten Bescheides zu erfolgen. Wenn es militärische Rücksichten, insbesondere die rasche Erbringung der Leistung, erfordern, kann die Bestimmung des Zeitpunktes der Übergabe des Leistungsgegenstandes auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministeriums für Landesverteidigung erfolgen. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059166

alte Dokumentnummer

N4196811325A

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