Wiederholungsprüfung
§ 12.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Gesetzesnummer
20007265
Dokumentnummer
NOR40128531
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)