§ 12 Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 2 und 3
Sofern die in den Beilagen B1-B3 und C verwendeten Attribute in Beilage D angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Gesetzesnummer
20010266
Dokumentnummer
NOR40205257
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