§ 12 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Mitteilungen an den Betreiber

§ 12.

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,
  2. 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters oder
  3. 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028331

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