§ 12 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 12.

(1) Die nachstehend angeführten Meßgeräte dürfen nur geeicht angeboten, verkauft oder beruflich verwendet werden:

  1. 1. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur des menschlichen oder des tierischen Körpers (medizinische Thermometer),
  2. 2. Blutdruckmeßgeräte für die unblutige Messung,
  3. 3. Zellenzählkammern samt den zugehörigen Mischpipetten,
  4. 4. Pipetten und Büretten, deren Gesamtinhalt 0,5 ml nicht übersteigt,
  5. 5. Augentonometer.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ist der Hersteller der in Abs. 1 angeführten Meßgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Meßgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Meßgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145309

alte Dokumentnummer

N9195016609J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)