§ 12 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

§ 12

§ 12. Niemand darf ohne Zustimmung des Berechtigten von dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung des Unternehmens eines anderen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen Gebrauch machen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z. 5)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)