Einstellung von Tätigkeiten
§ 12
Werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk vorher vollständig nachzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk vorher vollständig nachzutragen.
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