§ 12.
(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
- 1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
- 2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
- a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
- b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.
- 3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.
- 4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
- a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und
- b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40065393
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