Übergangsbestimmungen
§ 12
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Luftfahrzeugtechnik berechtigt.
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