§ 12 LuF PauschVO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich 2010 anzuwenden (vgl. § 15). Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Buschenschank im Rahmen des Obstbaus

§ 12.

Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaus gilt § 6 sinngemäß.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004247

Dokumentnummer

NOR40068553

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