Ausnahmen von der Abgabenpflicht
§ 12
Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde.
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