Sanierung
§ 12.
(1) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern, daß sie die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen maßgeblich.
(2) Die Frist zur Sanierung gemäß Abs. 1 beträgt für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW nicht übersteigt, drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, beträgt die Frist drei Jahre ab dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft der behördlichen Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen.
(3) Der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt und welche vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurde, hat innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen oder die unwiderrufliche Erklärung, die Dampfkesselanlage gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 zu betreiben oder nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stillzulegen, bei der Behörde abzugeben. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Betreiber einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt und welche bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht in Betrieb genommen wurde, deren Errichtung aber vor diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bereits bewilligt war, hat innerhalb eines Jahres ab Inbetriebnahme der Anlage bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung der von ihm vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen einzubringen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten mit Ablauf der Sanierungsfrist - soweit gemäß Abs. 1 eine Verpflichtung zur Sanierung besteht und unbeschadet der Abs. 6 bis 9 - für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes der Dampfkesselanlage gemäß § 7 Abs. 5 und 7 und der festgesetzten Grenzwerte gemäß § 7 Abs. 6.
(6) Die Sanierung ist nicht erforderlich, wenn die Dampfkesselanlage ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht länger betrieben wird, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Vollaststunden entspricht. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Sanierung nur für diese Teile. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden.
(7) Die Sanierung einer Dampfkesselanlage kann - abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 - auch derart erfolgen, daß der Betreiber die Emissionen anderer am selben Standort in Betrieb befindlicher sanierungspflichtiger Dampfkesselanlagen soweit vermindert, daß die Gesamtemissionen dieser Dampfkesselanlagen, bezogen auf die in Betracht kommenden Stoffe, nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 wären. Innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben jedoch alle Dampfkesselanlagen den Bestimmungen des Abs. 1 zu entsprechen.
(8) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 2 auf längstens zwei Jahre zu verkürzen, wenn
- 1. die Emissionen der Dampfkesselanlage das Dreifache der in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, oder
- 2. die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann.
(9) Auf begründeten Antrag des Betreibers einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6 und 8 in Abwägung des Ausmaßes der sich aus Abs. 1 ergebenden Verminderung der Emissionen und des für die Sanierung erforderlichen Aufwandes die Frist gemäß Abs. 2 verlängern, wenn dies aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint. Fallen die für eine solche Entscheidung maßgeblichen technischen oder volkswirtschaftlichen Gründe weg, so ist die Dampfkesselanlage innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 ab Wegfall dieser Gründe zu sanieren.
(10) Die Genehmigung in einem Sanierungsverfahren gemäß den Abs. 3 und 4 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß im Betrieb die Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden. In diesem Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5.
(11) Die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen ist der Behörde anzuzeigen.
(12) Sanierungspflichtige Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden. Über Antrag des Betreibers einer sanierungspflichtigen Dampfkesselanlage hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Betreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Sanierungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134557
alte Dokumentnummer
N8198816814J
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