§ 12
Schuldverschreibungen
(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere
- 1. auf den Inhaber lauten oder
- 2. durch Indossament übertragen werden können oder
- 3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
- 4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.
(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12041853
alte Dokumentnummer
N3193414499S
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