§ 12 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1945

§ 12

Schuldverschreibungen

(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere

  1. 1. auf den Inhaber lauten oder
  2. 2. durch Indossament übertragen werden können oder
  3. 3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
  4. 4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.

(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041853

alte Dokumentnummer

N3193414499S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)