§ 12 kV-RLV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 12.

(1) Der FMA sind vorzulegen:

  1. 1. Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Aktiv- und Passivseite, Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg,
  2. 2. statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle und
  3. 3. die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen.

(2) Die Meldungen sind unter Einhaltung der von der FMA aufgelegten Datenliste elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172040

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