Wiederholungsprüfung
§ 12
(1) § 12.Die Lehrabschlussprüfung (unter Nichtbeachtung des Teils B der praktischen Prüfung) kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(4) Teil B der praktischen Prüfung kann ebenfalls wiederholt werden.
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