§ 12 KPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Preisband

§ 12.

Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164355

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