§ 12 KoPl-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen und Bezeichnungen

§ 12.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, bleiben die Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und des ECG unberührt.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich die Hälfte der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde und der Beschwerdestelle zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229147

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