§ 12 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1967

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 12.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 1967 eintritt.

(2) Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über die Erhebung von Gebühren und die Einhebung von Kosten für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1952), BGBl. Nr. 178, ist auf alle Vorgänge, für die eine Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 1967 eintritt, nicht mehr anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich aus seinen Bestimmungen nichts anderes ergibt, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 178/1952

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006760

alte Dokumentnummer

N1196713019S

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