Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 12.
(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate, einschließlich ihrer Zusammensetzung, sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.
(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln.
(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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