§ 12 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Buchführung

§ 12.

(1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Buchführung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10007617

Dokumentnummer

NOR12084409

alte Dokumentnummer

N5199443509J

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