Buchführung
§ 12.
(1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Buchführung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10007617
Dokumentnummer
NOR12084409
alte Dokumentnummer
N5199443509J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)