§ 12 Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012628

Dokumentnummer

NOR40262903

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