§ 12 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 12.

Der zollfreie Wiedereintritt von Sendungen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn ausgeliefert und durch die Gebiete des anderen Teiles nach dem Ursprungsgebiete befördert worden sind, wird von den Zollverwaltungen zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen

  1. a) um die Ausführung von Abmachungen zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung oder
  2. b) um den Verkehr der Stationen des einen vertragschließenden Teiles handelt, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041414

alte Dokumentnummer

N3192311002O

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