Zeugnis
§ 12.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 5), in dem alle Fächergruppen der Dienstprüfung aufzugliedern und allfällige Teilprüfungen anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei der betreffenden Fächergruppe die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 30 BDG 1979) sind festzuhalten; allfällige praktische Verwendungen sind schlagwortartig zu beschreiben.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der bzw. dem Ausbildungsteilnehmer/in auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen allfälliger praktischer Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.
Schlagworte
Ausbildungsteilnehmer, Ausbildungsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20008052
Dokumentnummer
NOR40143332
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