§ 12.
Die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger Begünstigungen nach § 8 Z. 3 (Tarifbegünstigungen) und die Fahrpläne bedürfen der Genehmigung der Konzessionsbehörde. Die Beförderungspreise und Fahrpläne sind im Amtlichen Österreichischen Kursbuch auf Kosten des Konzessionsinhabers zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068588
alte Dokumentnummer
N5195217479L
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