§ 12 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

§ 12.

Die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger Begünstigungen nach § 8 Z. 3 (Tarifbegünstigungen) und die Fahrpläne bedürfen der Genehmigung der Konzessionsbehörde. Die Beförderungspreise und Fahrpläne sind im Amtlichen Österreichischen Kursbuch auf Kosten des Konzessionsinhabers zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068588

alte Dokumentnummer

N5195217479L

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