Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blechschlosser oder im Lehrberuf Fahrzeugfertiger oder im Lehrberuf Lackierer oder im Lehrberuf Karosseur oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder im Lehrberuf Spengler kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6.
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