§ 12 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Soziale Dienste

§ 12.

(1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden

  1. 1. allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, für Minderjährige und deren Erziehungsberechtigte, besonders zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Familienberatung, Familientherapie, Kinderschutzzentren,
  2. 2. vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,
  3. 3. Hilfen für die Betreuung unmündiger Kinder, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen, Kinderkrippen und Tagesmütter,
  4. 4. Hilfen an die Eltern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,
  5. 5. Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.

(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben ist auf die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und anderer Einrichtungen zu achten, die ebenfalls Aufgaben der Betreuung und Förderung der Jugend wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104346

alte Dokumentnummer

N6198915586J

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