§ 12 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

4. Abschnitt

Prüfungszulassung Antrag

§ 12.

(1) Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 4 unter Beilage der Nachweise gemäß § 202 SeeSchFVO, hinsichtlich der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 5 unter Beilage der Nachweise gemäß § 202 Abs. 5 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 8, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 9 entsprechen müssen, beantragen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 oder eine allfällige Begründung der Nichtzulassung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.

(3) Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 2 haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchG über einen gültigen Feststellungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisation unter Verwendung eines Prüfungsberichts mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 2 nach Maßgabe dieser Verordnung mit „bestanden“ beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen.

(4) Die Nachweise gemäß § 202 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der antragstellenden Person erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG unter der Vorraussetzung der Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Ausstellung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2018

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40201555

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)