Fachzeichnen
§ 12
(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer einfachen Zeichnung oder Montageskizze zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
10007614
Dokumentnummer
NOR12084356
alte Dokumentnummer
N5199443453J
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