§ 12 Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fachzeichnen

§ 12

(1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer einfachen Zeichnung oder Montageskizze zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10007614

Dokumentnummer

NOR12084356

alte Dokumentnummer

N5199443453J

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