§ 12 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

§. 12.

Die vollständig ausgefertigte Todfallsaufnahme hat der Gemeindevorsteher dem Bezirksgerichte einzusenden und die vom Letztern allenfalls ergehenden weiteren Aufträge zu befolgen.

Schlagworte

Übermittlung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019325

alte Dokumentnummer

N2185011089R

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