§ 12 InfoSiV

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2003

Registrierung von klassifizierten Informationen

§ 12

(1) Der Eingang und Ausgang jedes als VERTRAULICH oder höher klassifizierten Dokuments ist zu registrieren, wobei im Register neben den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Urheber, der Zeitpunkt des Einlangens, der Zeitpunkt der Übermittlung und der Übermittlungsempfänger festzuhalten sind (Anlage 1). Nur der Leiter des Registers oder sein Stellvertreter dürfen den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen. Ist auf dem Umschlag ausdrücklich ein bestimmter Empfänger angeführt, so ist durch das Register lediglich der Eingang des Umschlages zu vermerken; nur der Empfänger darf den Umschlag öffnen und den Empfang der klassifizierten Information bestätigen.

(2) Die Registratur ist für die ordnungsgemäße Weitergabe von klassifizierten Informationen bei einem Zuständigkeitswechsel verantwortlich.

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