§ 12 Hufschmied/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Evaluierung

§ 12

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hufschmied/Hufschmiedin ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2015 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Hufschmied/in in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

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