§ 12 HStudBerG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Studienberechtigungsprüfungszeugnis

§ 12.

(1) Das Studienberechtigungsprüfungszeugnis hat zu enthalten:

  1. 1. Standort der Prüfungskommission unter Angabe der Pädagogischen Hochschule;
  2. 2. Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
  3. 3. Matrikelnummer (falls vorhanden);
  4. 4. Prüfungsgebiete und bei der Lebenden Fremdsprache die Bezeichnung der Fremdsprache;
  5. 5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete;
  6. 6. allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;
  7. 7. allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;
  8. 8. die mit dem Studienberechtigungsprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen;
  9. 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der oder des Vorsitzenden, Rundsiegel der Pädagogischen Hochschule.

(2) Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben für die Zeugnisformulare über die Studienberechtigungsprüfung einen hellgrünen Unterdruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20005831

Dokumentnummer

NOR40098882

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