§ 12 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

5. Abschnitt

Codierung und Evidenz Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 12.

(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsgestützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

  1. 1. die Pädagogische Hochschule bzw. bei gemeinsamen eingerichteten Studien (§ 9) die Universität mittels Kennbuchstaben einstellig alphabetisch;
  2. 2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
  3. 3. das Geschlecht einstellig;
  4. 4. die Studienkennung zwölfstellig;
  5. 5. die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
  6. 6. den Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005 einstellig alphabetisch;
  7. 7. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
  8. 8. die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 sind die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden. Die Codierungen zu Z 3 und 6 finden sich in den in den Anlagen enthaltenen Anmerkungen. Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme als die in Z 7 erwähnten sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

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