Berichte an die Europäische Union
§ 12.
(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte
- 1. nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
- 2. nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
- zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20008546
Dokumentnummer
NOR40154489
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