§ 12 HolzHÜG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Berichte an die Europäische Union

§ 12.

(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte

  1. 1. nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
  2. 2. nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
  1. zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40154489

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