§ 12 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1972

II. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten und Vollziehung

§ 12.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.

(2) Die Angehörigen des Lehrkörpers, die Prüfer sowie die Vorsitzenden von Prüfungskommissionen und die akademischen Funktionäre erhalten weiterhin die ihnen auf Grund des Hochschultaxengesetzes bisher zukommenden Beträge bis zu einer Neuregelung. § 23 des Hochschultaxengesetzes ist bis dahin weiter anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119259

alte Dokumentnummer

N7197212562A

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