§ 12.
Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw. nach § 8 übertragenen Aufgaben beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12076511
alte Dokumentnummer
N5198915983J
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