§ 12 HlG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1989

§ 12.

Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist so weit von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Ertrag, von der Vermögensteuer und von dem Erbschaftssteueräquivalent befreit, als sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen bzw. nach § 8 übertragenen Aufgaben beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12076511

alte Dokumentnummer

N5198915983J

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