§ 12 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 12.

(1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung mit den erforderlichen Gegenständen

  1. 1. für die Pflege ihrer Kleidung und
  2. 2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.

    Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.

(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.

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