3. Hauptstück
Sachleistungen und Aufwandsersatz Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung
§ 12.
(1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung mit den erforderlichen Gegenständen
- 1. für die Pflege ihrer Kleidung und
- 2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.
Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.
(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.
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