Soldatenheime
§ 12.
(1) Sofern es die militärischen Erfordernisse zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen ist; das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet.
(Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 18, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Schlagworte
Lebensmittel, Kasernengelände
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061309
alte Dokumentnummer
N4198512057F
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