§ 12 HG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Hochschulrat

§ 12.

(1) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Pädagogik, der (Berufs-)bildung und der Wissenschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Mitglieder des Hochschulrates sind

  1. 1. drei von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Bildung und Frauen zu bestellende Mitglieder,
  2. 2. der Amtsführende Präsident bzw. die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates, in dessen bzw. in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,
  3. 3. ein von der Landesregierung zu bestellendes Mitglied.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:

  1. 1. drei von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Mitglieder, von denen jedenfalls eines dem land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen anzugehören hat,
  2. 2. ein von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Bildung und Frauen zu bestellendes Mitglied,
  3. 3. ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied.

(3) Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet

  1. 1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. durch Verzicht,
  3. 3. durch Abberufung,
  4. 4. durch Tod.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(5) Ein Mitglied des Hochschulrats kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ mit Bescheid von seiner Funktion abberufen werden wegen

  1. 1. einer schweren Pflichtverletzung,
  2. 2. einer strafgerichtlichen Verurteilung,
  3. 3. mangelnder gesundheitlicher Eignung.

(6) Der bzw. die Vorsitzende im Hochschulrat wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder festgelegt. Bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Hochschulrates den Vorsitz.

(7) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten Mitgliedes sowie die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Person sind unzulässig. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse eingerichtet werden.

(8) Das Rektorat, der oder die Vorsitzende des Hochschulkollegiums, der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Ausschreibung der Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Reihungsvorschlages aller Bewerber und Bewerberinnen für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,
  2. 2. Beratung des Rektorates in wesentlichen strategischen Angelegenheiten der Hochschulentwicklung,
  3. 3. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula,
  4. 4. Beschlussfassung über den Entwurf des Organisationsplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,
  5. 5. Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung des Hochschulrates,
  6. 6. Beschlussfassung über den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,
  7. 7. Beschlussfassung über den Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes und Veranlassung der Vorlage an das zuständige Regierungsmitglied,
  8. 8. Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens,
  9. 9. Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder eines Vizerektors bzw. einer Vizerektorin durch das zuständige Regierungsmitglied,
  10. 10. Stellungnahme zur beabsichtigten Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,
  11. 11. Stellungnahme zum Konzept der Pädagogischen Hochschule zur Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 17.

(10) Der Hochschulrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Hochschulorgane sind verpflichtet, dem Hochschulrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Hochschulrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(11) Die Mitglieder des Hochschulrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(12) Der Hochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Zielplan

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168218

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