§ 12 HeizKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz- und Warmwasserkosten

§ 12.

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Meßpreis) sind nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der mit Wärme ‑ sei es Heizung oder Warmwasser ‑ versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078884

alte Dokumentnummer

N5199224490J

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