§ 12 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

§ 12.

Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 11 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068560

alte Dokumentnummer

N5195216766L

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