Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
§ 12.
Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 11 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068560
alte Dokumentnummer
N5195216766L
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