Meldetermine
§ 12
(1) Die Daten gemäß §§ 3 (Stundenwerte) und 9 (Ausgleichsenergiestatistik) sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats an die E-Control zu übermitteln. Daten, die nach erfolgtem Clearing geändert wurden, sind umgehend der E-Control zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß § 8 Abs. 1 (Marktstatistik) sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.
(3) Meldetermine für Erhebungen gemäß § 8 Abs. 2 sind im Zuge der Stichprobenerhebung zu definieren.
(4) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
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