§ 12 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Z 6 und 7 der Novelle BGBl. II Nr. 574/2020 lauten: "6. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „0,83“ durch die Zahl „0,77“ ersetzt. 7. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,36“ durch die Zahl „0,27“ ersetzt.". Die Anweisungen konnten nicht durchgeführt werden, weil die Werte bereits durch die Novelle BGBl. II Nr. 254/2020 geändert wurden.

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Speicherunternehmen

§ 12.

(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen werden gemäß § 73 Abs. 5 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,37.

(3) Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Speicherunternehmen eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.

(4) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,77

(5) Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,27

Z 6 und 7 der Novelle BGBl. II Nr. 574/2020 lauten:

"6. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „0,83“ durch die Zahl „0,77“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,36“ durch die Zahl „0,27“ ersetzt.".

Die Anweisungen konnten nicht durchgeführt werden, weil die Werte bereits durch die Novelle BGBl. II Nr. 254/2020 geändert wurden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40240122

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