§ 12 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 12.

In jenen Verwaltungsgebieten, wo die obige Gebietseintheilung nicht besteht, werden zwei oder mehrere politische Amtsbezirke in einen Baubezirk vereint, und einer der darin befindlichen Bezirksbehörden die Besorgung des ... (Anm.: gegenstandslos) in dem gesammten Baubezirke mit den Befugnissen einer Kreisbehörde hiefür (§. 11) übertragen.

Bei diesen haben die übrigen, in demselben Baubezirke befindlichen Aemter unterster politischer Instanz die Gewährung der technischen Aushilfe für die außer dem ... (Anm.: gegenstandslos) in ihrem Wirkungskreise vorkommenden sonstigen Bauangelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Gebietseinteilung, Amt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027606

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)