Zeugnis
§ 12
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Wenn eine Projektarbeit erstellt wurde, ist das Thema der Arbeit anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20005109
Dokumentnummer
NOR40084656
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