§ 12 GrundAusbV

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2006

Zeugnis

§ 12

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Wenn eine Projektarbeit erstellt wurde, ist das Thema der Arbeit anzuführen.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084656

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