Verwendungserfordernis
§ 12
(1) An die Stelle des in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten Erfordernisses einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, treten
- 1. für Bereiter der Spanischen Reitschule eine sechsjährige Verwendung im Reitdienst der Spanischen Reitschule;
- 2. im bergbehördlichen Dienst eine vierjährige Verwendung als Betriebsaufseher (§§ 150 bis 158 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) gemeinsam mit der Absolvierung einer Berg- und Hüttenschule (Abteilung Bergbau) oder einer Bohr- und Fördermeisterschule;
- 3. für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst
- a) die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
- b) eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst;
- 4. für Kapitäne im Wasserbaudienst die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung gemeinsam mit der Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung;
- 5. im Krankenpflegefachdienst, im medizinisch-technischen Fachdienst und für Lehrhebammen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Erfordernisse;
- 6. im Dienst der Schiffahrtspolizei die Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 153 Kilowatt und eine vierjährige einschlägige Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
(2) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte Erfordernis wird im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung durch eine vierjährige Verwendung
- 1. als zeitverpflichteter Soldat oder
- 2. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
- 3. als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der jeweils geltenden Fassung
ersetzt.
(3) In den technischen Diensten und im Wirtschaftsdienst wird der in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
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