§ 12 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Prüfungskommission und Prüfungssenat

§ 12.

(1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde nach Einholung von Vorschlägen der Vollzugsdirektion eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979).

(2) Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugsdirektion. Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugsdirektion sowie weitere geeignete Strafvollzugsbedienstete.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion, die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.

(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugsdirektion oder ihre Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter, leitende Beamtinnen bzw. Beamte der Vollzugsdirektion, Leiter/innen von Justizanstalten, Bedienstete der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Bildungseinrichtung sowie leitende Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

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