Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12.
Vor Beginn der Grundausbildungslehrgänge können auf Antrag der Auszubildenden bereits erworbene Praxiszeiten und/oder Ausbildungsinhalte gemäß der §§ 2 und 3 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Beurteilung, welche Teile des Grundausbildungslehrganges entsprechend der betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfallen können, obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Schlagworte
Informationsdienst, Bibliotheksdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000902
Dokumentnummer
NOR40011505
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