§ 12 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12.

Vor Beginn der Grundausbildungslehrgänge können auf Antrag der Auszubildenden bereits erworbene Praxiszeiten und/oder Ausbildungsinhalte gemäß der §§ 2 und 3 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Beurteilung, welche Teile des Grundausbildungslehrganges entsprechend der betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfallen können, obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Schlagworte

Informationsdienst, Bibliotheksdienst

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000902

Dokumentnummer

NOR40011505

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