§ 12 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12.

Vor Beginn der Grundausbildungslehrgänge können auf Antrag der Auszubildenden bereits erworbene Praxiszeiten und/oder Ausbildungsinhalte gemäß den §§ 2 und 3 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Beurteilung, welche Teile des Grundausbildungslehrganges entsprechend der betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfallen können, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009153

Dokumentnummer

NOR12116390

alte Dokumentnummer

N6199913749U

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