Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12.
Vor Beginn der Grundausbildungslehrgänge können auf Antrag der Auszubildenden bereits erworbene Praxiszeiten und/oder Ausbildungsinhalte gemäß den §§ 2 und 3 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Beurteilung, welche Teile des Grundausbildungslehrganges entsprechend der betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfallen können, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009153
Dokumentnummer
NOR12116390
alte Dokumentnummer
N6199913749U
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